EU-/EG-Konformitätserklärung

"Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss im Rahmen eines in den Richtlinien des neuen Konzepts vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens eine EU-/EG-Konformitätserklärung ausstellen. Die EU-/EG-Konformitätserklärung enthält alle notwendigen Hinweise auf die Richtlinien, auf deren Grundlage sie ausgestellt wurde, sowie Angaben über den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und das Produkt, die freiwillige oder gesetzlich geforderte Einschaltung einer zugelassenen Stelle und die freiwillige Nennung harmonisierter Normen und anderer normativer Dokumente. Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gibt den Inhalt über Anhang V Teil A vor.

Richtlinien des neuen Konzepts verpflichten den Hersteller, eine EU-/EG-Konformitätserklärung auszustellen, wenn das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Je nach Verfahren muss die EU-/EG-Konformitätserklärung entweder sicherstellen, dass das Produkt die wesentlichen Anforderungen der anwendbaren Richtlinien erfüllt oder dass es mit der Bauart konform ist, für die eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde, und den wesentlichen Anforderungen der anwendbaren Richtlinien entspricht [...]. Die EU-/EG-Konformitätserklärung muss ab dem letzten Datum der Herstellung des Produkts mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, sofern die Richtlinie nicht ausdrücklich eine andere Zeitdauer festlegt [...]. Verantwortlich dafür ist der Hersteller, der durch seinen CE-KOORDINATOR unterstützt werden sollte. In einigen Fällen muss der Importeur oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person diese Verantwortung übernehmen [...]. Der Inhalt der EU-/EG-Konformitätserklärung ist in jeder einzelnen „CE-Richtlinie“ entsprechend den jeweiligen Produkten festgesetzt."

EG-Konformitätserklärung

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