MBT-Info vom 14.01.2016
Unvollständige Maschinen: A never ending story

Unvollständige Maschinen: A never ending story
Früher "Teilmaschinen" heute "unvollständige Maschinen", immer geht es um dasselbe: Der freie Warenverkehr im EWR mit noch nicht fertigen Maschinen auf Basis einheitlicher Binnenmarktregelungen.
Nicht immer kommt der Eindruck auf, dass alle Hersteller von unvollständigen Maschinen die Vorteile des europäischen Binnenmarktes schätzen. Immer wieder wird ein Weg "Raus aus der Maschinenrichtlinie" gesucht. So wird bei diesem Thema insbesondere immer wieder die „Komponentendiskussion“ bemüht.
Auf der anderen Seite kaufen die Kunden am liebsten mit "CE", um dann nach dem Motto: CE + CE = Gesamt-CE ihre Anlage zu bauen. Ein Trugschluss, der scheinbar nicht ganz "auszurotten" ist.
Nacherfüllung bei Mängeln: Ein- und Ausbaukosten soll zukünftig der B2B Verkäufer tragen
Anlässlich des Vortrages "Vertragliche Regelung anfallender Kosten zur Schadensregulierung" auf unserem Deutschen Maschinenrechtstag 2015 konnten die TeilnehmerInnen erfahren, dass der Verkäufer im Fall der Nacherfüllung aufgrund der Sachmängelhaftung zur Tragung sämtlicher Aufwendungen verpflichtet ist und zwar verschuldensunabhängig. Bei einem B2C-Verkauf umfasst dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs auch die Tragung von Kosten des Aus- und Wiedereinbaus, was schnell zu erheblichen, den eigentlichen Warenwert übersteigenden Kosten führen kann.
Für B2B-Verkäufe gilt dies allerdings nur im Fall des Verschuldens des Verkäufers über den Weg des Schadensersatzes.
Der Gesetzgeber hat nun einen Referentenentwurf auf den Weg gebracht, der diese Rechtslage ändern soll. Für produzierende Unternehmen (von Maschinen) und den Handel wird dies weitreichende Folgen haben. Unser Referent des Vortrages, Rechtsanwalt Dr. Ulrich Becker, hat den Referentenentwurf für uns analysiert und weist darauf hin, dass die vertragliche Regelung dieser Kosten nun noch wichtiger als ohnehin werden könnte.
Auswahl und Anbringung von Verriegelungseinrichtungen
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG stellt in Anhang I, Nr. 1.4.2.2. Anforderungen an "Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung". Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) hat im August 2014 eine DGUV-Information herausgegeben, die sich zum Ziel gesetzt hat "Anregungen und Hinweise für die richtige Auswahl und Anbringung von Verriegelungseinrichtungen für Sicherheitsfunktionen zu geben". Diese Information wurde im Dezember 2015 aktualisiert.
Neues zur Druckfunktion im MBT-RAT
Im letzten Newsletter hatten wir berichtet, dass das MBT-RAT (Risk assessment Tool), unsere kostenlose Excel basierte Software zur Durchführung und Dokumentation von Risikobeurteilungen, eine Druckfunktion bekommen hat. Z.Z. liegt die aktuelle Version 2.5.4 vor und steht incl. Druckvorlage zum kostenlosen Download bereit:
MBT-RAT Version 2.5.4
Nutzen Sie Ihre Chance auf Weiterbildung!
Am 10. Mai 2016 startet im NOVOTEL Aachen die nächste Ausbildung zum CExpert CE-KOORDINATOR.