Fachbeitrag unvollständige Maschinen
Unvollständige Maschinen - Ein Teil vom Ganzen

Unvollständige Maschinen - Ein Teil vom Ganzen - "A NEVER ENDING STORY" im Europäischen Maschinen Binnenmarkt.
Mit der Maschinerichtlinie 2006/42/EG wurde das Thema „Teilmaschinen“, d.h. Maschinen nach Artikel 4 Abs. 2 der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG zu den Akten gelegt. Das bis dahin – wegen der äußerst unklaren Regelung – häufig geübte „Schwarze-Peter-Spiel“ sollte ab dem 29.12.2009 der Vergangenheit angehören. Die Spielregeln wurden klarer gefasst. Allerdings war schnell erkennbar, dass es ohne privatvertragliche Ver-einbarungen auch unter der neuen Maschinerichtlinie nicht geht.
Mit der erstmals formulier-ten Definition für "unvollständige Maschinen" - die englische Originalfassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG spricht von "partly completed machinery", d.h. "teilweise fertige Maschinen" - wird der Versuch unternommen, die sog. "Teilmaschinen" genauer zu bestimmen.
Der folgende Beitrag soll dabei helfen, Klarheit in diese Thematik zu bringen und aufzeigen, wie die EG konforme Vorgehensweise der Marktteilnehmer aussehen sollte.
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